Verständnis der CLP-Verordnung

Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (CLP) von Stoffen und Gemischen beruht auf dem Global Harmonisierten System der Vereinten Nationen (GHS). Sie soll ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sowie den freien Verkehr von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen gewährleisten.

Die CLP-Verordnung ergänzt die Gefahrstoffrichtlinie (67/548/EWG [ Dangerous Substances Directive, DSD]), die Richtlinie über gefährliche Zubereitungen (1999/45/EG [Dangerous Preparations Directive, DPD]) und die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH). Seit dem 1. Juni 2015 ist sie in der EU die einzige geltende Gesetzgebung für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen.

Die CLP-Verordnung ist in allen Mitgliedstaaten rechtlich bindend und unmittelbar auf alle Wirtschaftszweige anwendbar. Sie verpflichtet Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender von Stoffen oder Gemischen zur ordnungsgemäßen Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung ihrer gefährlichen Chemikalien vor dem Inverkehrbringen.

Eines der Hauptziele der CLP-Verordnung besteht in der Feststellung, ob ein Stoff oder Gemisch Eigenschaften aufweist, die zur Einstufung als gefährlich führen. In diesem Zusammenhang ist die Einstufung der Ausgangspunkt für die Gefahrenkommunikation.

Erfüllen die einschlägigen Informationen (z. B. toxikologische Daten) zu einem Stoff oder Gemisch die Einstufungskriterien der CLP-Verordnung, werden die Gefahren eines Stoffes oder Gemischs durch Zuweisung zu einer bestimmten Gefahrenklasse und -kategorie angegeben. Die Gefahrenklassen gemäß CLP-Verordnung beziehen sich auf physikalische, Gesundheits- und Umweltgefahren sowie zusätzliche Gefahren.

Nach Einstufung eines Stoffes oder Gemischs müssen die ermittelten Gefahren anderen Akteuren der Lieferkette einschließlich den Verbrauchern mitgeteilt werden. Die Gefahrenkennzeichnung mit Hilfe von Kennzeichnungsetiketten und Sicherheitsdatenblättern ermöglicht die Mitteilung der Gefahreneinstufung an den Anwender eines Stoffes oder Gemischs, um diesen auf die Gefahr und die Notwendigkeit, den damit verbundenen Risiken entgegen zu wirken, aufmerksam zu machen.

Die CLP-Verordnung gibt ausführliche Kriterien für die Kennzeichnungselemente vor: Piktogramme, Signalwörter und Standardtexte in Bezug auf Gefahr, Prävention, Gegenmaßnahmen, Lagerung und Entsorgung für jede Gefahrenklasse und -kategorie. Außerdem schreibt sie die allgemeinen Verpackungsstandards vor, um die sichere Versorgung mit gefährlichen Stoffen und Gemischen zu gewährleisten. Zusätzlich zur Gefahrenkommunikation durch Kennzeichnungsanforderungen stellt die CLP-Verordnung die Grundlage für zahlreiche Rechtsvorschriften zum Risikomanagement bei Chemikalien dar.   

Darüber hinaus sind in der CLP-Verordnung folgende Verfahren geregelt:

Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung

Die Einstufung und Kennzeichnung bestimmter gefährlicher Chemikalien wird harmonisiert, um ein angemessenes Risikomanagement in der gesamten Europäischen Union sicherzustellen.

Die Mitgliedstaaten, Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender können eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung (CLH) eines Stoffes vorschlagen. Lediglich Mitgliedstaaten können eine Überarbeitung einer bestehenden Harmonisierung vorschlagen und Vorschläge zu Stoffen einreichen, wenn der Stoff ein Wirkstoff in einem Biozid-Produkt oder einem Pflanzenschutzmittel ist.

Alternative chemische Bezeichnung bei Gemischen

Über dieses Verfahren können Lieferanten die Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung für einen Stoff in einem Gemisch beantragen, um ihre Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, insbesondere ihr geistiges Eigentum, nicht zu gefährden. Anträge auf Verwendung alternativer chemischer Bezeichnungen, die die ECHA genehmigt, sind in allen EU-Mitgliedstaaten gültig.

C&L-Verzeichnis

Nach der Anzeigepflicht gemäß CLP-Verordnung sind Hersteller und Importeure verpflichtet, Einstufungs- und Kennzeichnungsinformationen für die von ihnen in Verkehr gebrachten Stoffen an das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (C&L-Verzeichnis) der ECHA zu melden.

Giftinformationszentren

Die CLP-Verordnung wurde 2017 zur Umsetzung der harmonisierten Informationsanforderungen für Meldungen gemäß Artikel 45 um einen neuen Anhang VIII ergänzt. Die Informationen werden bei der/den benannten Stelle(n) in dem Mitgliedstaat eingereicht und dienen zur Beantwortung von Anfragen in medizinischen Notfällen (durch die Giftinformationszentren).

Anhang VIII legt einen einmaligen Formelidentifikator (unique formula identifier, UFI) fest, der auf dem Kennzeichnungsetikett des Gemischs anzugeben ist und der eine eindeutige Verbindung zwischen dem in Verkehr gebrachten Gemisch und den zur Beantwortung von Anfragen in medizinischen Notfällen bereitgestellten Informationen herstellt.