PPORD-Befreiung
PPORD-Befreiung
Gemäß der REACH-Verordnung besteht für Stoffe in Mengen von weniger als einer Tonne pro Jahr keine Registrierungspflicht.
Zur Förderung von Innovationen sind außerdem Stoffe in Mengen von weniger als einer Tonne pro Jahr, die für die wissenschaftliche Forschung und Entwicklung (SR&D) verwendet werden, von der Zulassung und den Beschränkungen befreit.
Stoffe, die in Mengen von einer Tonne pro Jahr bei der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung (PPORD) verwendet werden, können ebenfalls für einen Zeitraum von fünf Jahren von der Registrierungspflicht befreit werden. Um diese Befreiung zu nutzen, muss eine PPORD-Anmeldung bei der ECHA eingereicht werden.
In der PPORD-Anmeldung müssen die Unternehmen die folgenden Informationen angeben:
- Informationen zur Identität des Stoffs,
- seine Einstufung,
- Informationen über das PPORD-Programm und
- die Menge des Stoffs, die während des fünfjährigen Befreiungszeitraums voraussichtlich hergestellt oder importiert wird.
Die ECHA beurteilt die PPORD-Anmeldung und kann Bedingungen für die PPORD-Befreiung auferlegen. Der Hersteller oder Importeur des Stoffs muss den auferlegten Bedingungen entsprechen und relevante Kunden, die an der PPORD beteiligt sind, informieren.
Wenn ein für die PPORD verwendeter Stoff einer Beschränkung oder Zulassung unterliegt, wird in den entsprechenden Entscheidungen angegeben, in welcher Weise diese für die PPORD gelten. Es werden zudem die größten Mengen des Stoffs definiert, für welche die PPORD-Befreiung gilt.
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