Informationsanforderungen
Informationsanforderungen
Für die REACH-Registrierung sind Informationen über inhärente Eigenschaften eines Stoffes erforderlich. Unternehmen, die Chemikalien in der EU/im EWR herstellen und in die EU/den EWR einführen, sind für die sichere Verwendung ihrer Produkte verantwortlich. Als Registranten müssen sie beurteilen, ob ihre Chemikalien schädliche Wirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt haben können. Diese Beurteilung erfolgt auf der Grundlage zuverlässiger Versuchsergebnisse oder durch alternative Informationen, die wissenschaftlich begründet sind.
In der REACH-Verordnung wird von den Registranten verlangt, dass sie ein Registrierungsdossier erstellen. Dieses besteht aus einem technischen Dossier und gegebenenfalls einem Stoffsicherheitsbericht, in dem die Ergebnisse einer Stoffsicherheitsbeurteilung zusammengefasst sind. Ein Stoffsicherheitsbericht ist nur erforderlich, wenn der Registrant einen Stoff in Mengen von 10 Tonnen oder mehr pro Jahr herstellt oder einführt.
Vor der Erstellung ihres gemeinsamen Registrierungsdossiers müssen die Registranten zunächst alle verfügbaren Daten über die inhärenten Eigenschaften eines Stoffs bewerten. Nur wenn diese Daten nicht ausreichen, um die Anforderungen der REACH-Verordnung zu erfüllen, können zusätzliche Versuche notwendig sein. Vor der Durchführung von Wirbeltierversuchen müssen jedoch alternative Methoden und alle sonstigen Möglichkeiten in Betracht gezogen werden (Artikel 13 der REACH-Verordnung).
Bei den standardmäßigen Informationsanforderungen handelt es sich um die Informationsanforderungen, die mindestens für die Erfüllung der Registrierungspflichten gemäß der REACH-Verordnung erforderlich sind. Sie sind von der Menge des Stoffes abhängig, der in der EU/im EWR hergestellt oder in die EU/den EWR eingeführt wird, und sie sind in den Anhängen VI bis X der REACH-Verordnung beschrieben. Diese minimalen Datenanforderungen können bei Bedarf angepasst werden. Dies bedeutet, dass auf bestimmte Versuche verzichtet werden kann.
Registranten des gleichen Stoffes müssen die für die Registrierung erforderlichen Informationen gemeinsam nutzen. Um unnötige Tierversuche und die Wiederholung von Versuchen zu vermeiden, müssen Studienergebnisse aus Wirbeltierversuchen zwischen den Registranten ausgetauscht werden.
Sammeln aller vorhandenen Informationen
Die Registranten sind verpflichtet, alle relevanten physikalisch-chemischen, toxikologischen und ökotoxikologischen Informationen zu sammeln, die ihnen zu dem Stoff, den sie registrieren, zur Verfügung stehen (unabhängig davon, ob die Informationen zu einem bestimmten Endpunkt für den speziellen Mengenbereich erforderlich sind oder nicht). Um die Informationen für die Registrierung verwenden zu können, sollten die Unternehmen über eine Erlaubnis dafür verfügen.
Zudem sollte der Registrant Informationen über die Verwendung, Exposition und Risikomanagementmaßnahmen bezüglich des Stoffes, den er registriert, sammeln.
Weitere Informationen befinden sich in den Leitlinien zu Informationsanforderungen, R.2, Abschnitt R.2.2 und R.3.
Ermittlung der standardmäßigen Informationsanforderungen
Jeder Registrant muss seine Informationsanforderungen entsprechend den Mengen, in denen er den Stoff herstellt oder einführt, auf Grundlage der Anhänge VII bis X der REACH-Verordnung ermitteln.
Die Standardanforderungen können je nachdem, ob die folgenden Kriterien für den Stoff gelten, variieren:
(i) besondere Fälle in Bezug auf die Registrierung von Stoffen in Mengen von 1 bis 10 Tonnen pro Jahr: Wenn Sie nachweisen können, dass Ihr Stoff ein voraussichtlich geringes Risiko aufweist, können Sie von reduzierten Informationsanforderungen profitieren;
(ii) spezifische Kriterien gemäß Spalte 2 der Anhänge VII bis X
(iii) allgemeine Kriterien für die Anpassung von Informationsanforderungen gemäß Anhang XI.
Die Registranten müssen bestehende Informationen verwenden und nicht auf Versuchen basierende Methoden einsetzen, um ihre Informationsanforderungen zu erfüllen. Versuche an Wirbeltieren dürfen nur als letztes Mittel eingesetzt werden. Studien zur Erfüllung der Informationsanforderungen bezüglich Ökotoxizität, Toxizität und physikalisch-chemischer Eigenschaften sollten unter Verwendung der von der OECD und der EU genehmigten Versuchsleitlinien entwickelt werden.
Im Folgenden finden Sie eine vereinfachte Liste der standardmäßigen Informationsanforderungen. Die vollständige Liste der Informationsanforderungen steht in den Leitlinien zur Registrierung (Abschnitt 4.1) zur Verfügung.
Hinweis: Diese Listen können Änderungen unterliegen, wenn die Anhänge der REACH-Verordnung aktualisiert oder neue Methoden zur Verfügung gestellt werden.
Für den niedrigsten Mengenbereich sind die erforderlichen Informationen in Spalte 1 des Anhangs VII der REACH-Verordnung angegeben, die bestimmte physikalisch-chemische Daten, toxikologische Informationen und ökotoxikologische Informationen umfasst.
Für die Standardregistrierung von 1-10 Tonnen pro Jahr erforderliche Informationen (Anhang VII der REACH-Verordnung) |
|
---|---|
Endpunkte ohne Wirbeltierversuche | Endpunkte mit Wirbeltierversuchen |
Beschreibung des Aggregatzustands des Stoffes bei 20 °C/101,3 kPa | Akute Toxizität: oral |
Schmelz-/Gefrierpunkt | |
Siedepunkt (falls zutreffend) | |
Relative Dichte | |
Dampfdruck (falls zutreffend) | |
Oberflächenspannung (falls zutreffend) | |
Wasserlöslichkeit | |
Verteilungskoeffizient | |
Flammpunkt | |
Entzündlichkeit | |
Explosionsfähigkeit | |
Selbstentzündungstemperatur | |
Oxidierende Eigenschaften | |
Granulometrie (falls zutreffend) | |
In-vitro-Hautreizungen/-verätzungen | |
In-vitro-Augenreizungen | |
Sensibilisierung der Haut | |
In-vitro-Genmutationsversuch an Bakterien | |
Kurzzeittoxizität für wirbellose Tiere | |
Studie zur Wachstumshemmung bei Wasserpflanzen | |
Leichte biologische Abbaubarkeit (falls zutreffend) |
Für die Standardregistrierung von 10-100 Tonnen pro Jahr erforderliche Informationen (Anhang VIII der REACH-Verordnung) Anmerkung: Diese Angaben sind neben den in Anhang VII aufgeführten Informationen bereitzustellen. |
|
---|---|
Endpunkte ohne Wirbeltierversuche | Endpunkte mit Wirbeltierversuchen |
In-vitro-Mutagenitätstest an Säugerzellen oder In-vitro-Mikronukleustest | In-vivo-Hautreizungen* |
In-vitro-Genmutationsversuch an Säugerzellen | In-vivo-Augenreizungen* |
Belebtschlamm-Atmungsinhibitionstest | Versuchsvorschlag für einen In-vivo-Genotoxizitätstest (falls einer der In-vitro-Tests positiv ist) |
Abbau | Akute Toxizität: Inhalation |
Hydrolyse | Kurzfristige Toxizität bei wiederholter Aufnahme (28 Tage) |
Adsorptions-/Desorptions-Screening | Screeningtest auf Reproduktions-/Entwicklungstoxizität |
Kurzfristige Toxizität für Fische |
* Sie dürfen nur dann eine In-vivo-Studie durchführen, wenn Sie nicht in der Lage sind, Ihren Stoff auf Grundlage der In-vitro-Ergebnisse einzustufen.
Für die Standardregistrierung von 100-1 000 Tonnen pro Jahr erforderliche Informationen (Anhang IX der REACH-Verordnung) Anmerkung: Diese Angaben sind neben den in den Anhängen VII und VIII aufgeführten Informationen bereitzustellen. |
|
---|---|
Endpunkte ohne Wirbeltierversuche | Endpunkte mit Wirbeltierversuchen |
Stabilität in organischen Lösemitteln | Subchronische Toxizität (90 Tage) |
Dissoziationskonstante | Pränatale Entwicklungstoxizität bei einer Spezies |
Viskosität | Erweiterte Eingenerationen-Reproduktionstoxizität (falls ausgelöst) |
Aquatische Langzeit-Toxizität für Wirbellose | Aquatische Langzeit-Toxizität für Fische |
Abbau | Bioakkumulation in Wasserlebewesen |
Für die Standardregistrierung von 1 000 Tonnen pro Jahr erforderliche Informationen (Anhang X der REACH-Verordnung) Anmerkung: Diese Angaben sind neben den in den Anhängen VII, VIII und IX aufgeführten Informationen bereitzustellen. |
|
---|---|
Endpunkte ohne Wirbeltierversuche | Endpunkte mit Wirbeltierversuchen |
Weitere Abbauversuche | Langzeit-Toxizität bei wiederholter Aufnahme (≥ 12 Monate), falls ausgelöst |
Langzeit-Toxizität für Sedimentorganismen | Entwicklungstoxizität bei einer zweiten Spezies |
Erweiterte Eingenerationen-Reproduktionstoxizität | |
Karzinogenität, falls ausgelöst |
Stoffsicherheitsbericht
Ein Stoffsicherheitsbericht (CSR) ist für alle Stoffe erforderlich, die in Mengen von 10 Tonnen oder mehr pro Jahr pro Registrant registriert werden müssen. Im Stoffsicherheitsbericht wird die im Rahmen des REACH-Registrierungsverfahrens durchgeführte Stoffsicherheitsbeurteilung dokumentiert.
Die Stoffsicherheitsbeurteilung führt zu den folgenden Ergebnissen:
- Beurteilung der Gefahren
- Feststellung der Bedingungen, unter denen die mit der Herstellung und der Verwendung verbundenen Risiken beherrscht werden, d. h. Expositionsszenarien
- Dokumentation der relevanten Daten, Begründungen und Schlussfolgerungen in einem Stoffsicherheitsbericht
- Informationspflicht gegenüber den nachgeschalteten Akteuren der Lieferkette
Informationsanforderungen für Zwischenprodukte
Die Informationsanforderungen für Zwischenprodukte sind allgemein geringer und es besteht nicht die Pflicht, eine Stoffsicherheitsbeurteilung durchzuführen.
Damit ein Stoff die Definition eines Zwischenprodukts erfüllt, muss der registrierte Stoff in einen anderen Stoff umgewandelt und unter streng kontrollierten Bedingungen an Chemiestandorten hergestellt und verwendet werden. Der Status eines Stoffs als Zwischenprodukt bezieht sich nicht speziell auf dessen chemische Natur, sondern darauf, wie der Stoff nach der Herstellung verwendet wird.
Dementsprechend müssen die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sein:
- Die Verwendung des Stoffs steht im Einklang mit der Definition eines Zwischenprodukts gemäß Artikel 3 Absatz 15 der REACH-Verordnung und den zusätzlichen Erläuterungen im Leitfaden zu Zwischenprodukten, und
- der Stoff wird unter streng kontrollierten Bedingungen hergestellt und/oder verwendet.
Weitere Informationen zu Zwischenprodukten und den Informationsanforderungen für Zwischenprodukte finden Sie in den Praxisanleitungen: Wie zu beurteilen ist, ob ein Stoff unter streng kontrollierten Bedingungen als Zwischenprodukt verwendet wird, und wie Informationen für die Zwischenprodukt-Registrierung in IUCLID gemeldet werden.
- Guidance on information requirements and chemical safety assessment (Pathfinder)
- Guidance in a nutshell on chemical safety assessment [PDF] [EN]
- Guidance on registration [PDF] [EN]
- Guidance in a nutshell on registration [PDF] [EN]
- Guidance on intermediates [PDF] [EN]
- Guidance for identification and naming of substances under REACH [PDF] [EN]
- Guidance in a nutshell on identification and naming of substances under REACH and CLP
- CLP Practical Guide: How to assess whether a substance is used as an intermediate under strictly controlled conditions and how to report the information for the intermediate registration in IUCLID
See also under the Support section