Die Registranten müssen einen Versuchsvorschlag einreichen, wenn sie beabsichtigen, einen neuen Versuch gemäß den Anhängen IX und X der REACH-Verordnung durchzuführen. Die ECHA prüft (gemäß Artikel 40 der REACH-Verordnung) alle Versuchsvorschläge, die von den Registranten eingereicht werden, und stellt sicher, dass alle Versuchsvorschläge darauf ausgerichtet sind, die tatsächlich benötigten Daten zu gewinnen, und dass unnötige Versuche verhütet werden, insbesondere wenn es um Versuche an Wirbeltieren geht.
Unzulässige Versuchsvorschläge
Die Prüfung eines Versuchsvorschlags kann aus mehreren Gründen vor der Überweisung an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats beendet werden. Als Gründe kommen unter anderem die Einstellung der Herstellung bzw. Einfuhr durch den Registranten, die Rücknahme der Versuchsvorschläge sowie Unzulässigkeit in Betracht.
Unzulässige Versuchsvorschläge sind Vorschläge, bei denen nach der REACH-Verordnung keine Prüfung des Versuchsvorschlags vorgesehen ist. Dies ist der Fall, wenn
- der Vorschlag Endpunkte nach Anhang VII und Anhang VIII betrifft;
- Versuche bereits durchgeführt werden bzw. wurden;
- auf einen früheren Beschluss der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 2 der Richtlinie über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (siehe auch Artikel 135 REACH) hin ein Versuchsvorschlag an Stelle von Versuchsergebnissen vorgelegt wird.
- ein Versuchsvorschlag infolge eines Beschlusses der ECHA auf der Grundlage einer Prüfung auf Erfüllung der Anforderungen oder einer Stoffbewertung beinhaltet ist.