Zulassungsverfahren
Zulassungsverfahren
Ziel des Zulassungsverfahrens ist es,
- sicherzustellen, dass die Risiken im Zusammenhang mit besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHC) während des gesamten Lebenszyklus dieser Stoffe ordnungsgemäß kontrolliert werden;
- die schrittweise Ersetzung von SVHC durch geeignete Alternativen (weniger gefährliche Stoffe, neue Technologien und Verfahren) in den Fällen zu fördern, in denen technisch und wirtschaftlich machbare Alternativen verfügbar sind.
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Phase III
Zulassungsantrag-
- Erstellung des Antrags
- Mitteilung und Informationsgespräch vor der Einreichung
- Fertigstellung des Antrags
- Einreichung des Antrags bei der ECHA
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- Fragen der Berichterstatter des RAC und des SEAC an den Antragsteller
- Möglicher Trilog zwischen dem Antragsteller, dem RAC und dem SEAC sowie Dritten, die Informationen über Alternativen bereitgestellt haben
- Entwürfe der Stellungnahmen des RAC und des SEAC
- Endgültige Stellungnahmen des RAC und des SEAC unter Berücksichtigung etwaiger Anmerkungen des Antragstellers zum Entwurf der Stellungnahmen
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- Entwurf des Beschlusses der Europäischen Kommission
- Abstimmung im REACH-Ausschuss und Annahme des Beschlusses
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- Erfüllung der Anforderungen durch Zulassungsinhaber und nachgeschaltete Anwender
- Durchsetzung durch nationale Durchsetzungsbehörden
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- Aktualisierung der Dokumente beim ursprünglichen Antrag und Vorlage aller sonstigen Elemente, die im Zulassungsbeschluss gefordert werden
- Das Verfahren für die Übermittlung und Bearbeitung eines Überprüfungsberichts ist dasselbe wie beim ursprünglichen Antrag.
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Die Mitgliedstaaten schlagen einen Stoff zur Identifizierung als besonders besorgniserregenden Stoff (SVHC) vor, indem sie ein Dossier gemäß den Anforderungen von Anhang XV der REACH-Verordnung erstellen.
Weitere InformationenAuf Ersuchen der Europäischen Kommission schlägt die ECHA einen Stoff zur Identifizierung als SVHC vor, indem sie ein Dossier gemäß den Anforderungen von Anhang XV der REACH-Verordnung erstellt.
Weitere InformationenBesonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) sind:
C
M
R
PBT
vPvB
ELoC
C
Krebserzeugend (Kategorie 1A oder 1B)
M
Erbgutverändernd (Kategorie 1A oder 1B)
R
Fortpflanzungsgefährdend (Kategorie 1A oder 1B)
PBT
Persistent, bioakkumulierbar und toxisch
vPvB
Sehr persistent und sehr bioakkumulierbar
ELoC
Stoffe, die ebenso besorgniserregend sind wie die oben genannten (z. B. endokrine Disruptoren, Inhalationsallergene)
Das Zulassungsverfahren ist in drei Phasen gegliedert:
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Phase I Besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC)
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Phase II Empfehlung für die Aufnahme in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe
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Phase III Zulassungsantrag