Widerspruchsverfahren

Gegen bestimmte in Artikel 91 der REACH-Verordnung und Artikel 77 der Verordnung über Biozidprodukte aufgeführte Entscheidungen der ECHA kann bei der Widerspruchskammer der ECHA Widerspruch eingelegt werden.

Die für das Widerspruchsverfahren geltenden Regelungen sind in den Verfahrensvorschriften festgelegt.

Um den Beteiligten zu helfen, den rechtlichen Anforderungen zu entsprechen und ihre Widersprüche möglichst effektiv vorzubereiten, hat die Widerspruchskammer außerdem praktische Anweisungen erlassen.

Den am Widerspruchsverfahren Beteiligten wird empfohlen, Widerspruchs- und andere Verfahrensunterlagen unter Verwendung des eigens hierfür entwickelten Webformulars einzureichen.

Darüber hinaus hat die Widerspruchskammer besondere Formulare und eine unterstützende Checkliste veröffentlicht. Die Verwendung der Formulare ist nicht zwingend vorgeschrieben, wird aber nachdrücklich empfohlen. Diese Formulare können für die Erstellung von Verfahrensunterlagen verwendet werden, die entweder über das Webformular oder per E-Mail eingereicht werden.

 

N.B.: From 1 July 2019, the bank account details for appeal fee payments have changed. See contact page for more information. The Practice Directions will be amended in due course.